nein, der muba (melde- und beglaubigungsausschuss) ist die 1.instanz.igelfisch hat geschrieben: Ist das die letzte Instanz?
2.instanz = wttv-vorstand
3.instanz = öttv
ÖTTV-Regulativ §33
Entscheidungen, Rechtsmittelfrist, Verfahrensspesen
(1) Entscheidungen sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Fehlt die Rechtsmittelbelehrung oder ist diese unrichtig, dann hat dies nicht die Unwirksamkeit der Entscheidung zur Folge. Der Betroffene hat aber dann das Recht, ein Rechtsmittel auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder an der richtigen Stelle einzubringen. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst zu laufen, wenn dem Betroffenen die Situation bewusst gemacht worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen der Unterausschüsse (bzw. der ermächtigten Vertreter) kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung bzw. ordnungsgemäßer Verlautbarung ein Rechtsmittel an den Vorstand des LTTV erhoben werden.
(3) Gegen Entscheidungen des Vorstandes des LTTV kann binnen einer Frist von 14 Tages nach Zustellung bzw. ordnungsgemäßer Verlautbarung ein Rechtsmittel an das Berufungsgericht des ÖTTV im Wege des LTTV erhoben werden.
(4) Die Verbandsinstanzen haben jeweils innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Rechtsmittels zu entscheiden, wirdrigenfalls die Entscheidungspflicht über Verlangen eines der Streitteile auf die nächste Instanz übergeht.
(5) Allfällige Rechtsmittelgebühren sind bis spätestens zum Ablauf der Rechtsmittel- frist auf das Konto des LTTV einzuzahlen, sonst gilt ein Rechtsmittel als nicht eingebracht. Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, dies wird ausdrücklich (im Regulativ oder in der Entscheidung) festgehalten. Die Rechtsmittelgebühr ist im Falle des Obsiegens ganz oder teilweise zu erstatten. Die Höhe der Rechtsmittelgebühr beträgt in der 1. Instanz 45.- €, in der 2. Instanz 90.- € und in der 3. Instanz 180.- €.